Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/2160 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Stoffgruppe 4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe und Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien, Polymere und homologe Stoffe) ist unter Nummer 42 in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt. Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 04.07.2019 und der Ablauftermin ist der 04.01.2021.
  • Die Stoffgruppe wird bei der Diagnose von COVID-19, bei der Entwicklung und voraussichtlich auch bei der Herstellung von Impfstoffen zur Bekämpfung von COVID-19 eingesetzt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Stoffgruppe bei der Entwicklung und Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe und Fertigarzneiformen zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet wird.
  • Der Antragsschluss und der Ablauftermin für die Stoffgruppe werden hinsichtlich entsprechender Verwendungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
  • Die Bestimmungen werden rückwirkend angewendet.
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Die Verordnung tritt am 22.12.2020 in Kraft und gilt ab dem 04.07.2019 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2020/2160 (Änderung Anhang XIV REACH)


21.12.2020
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