14. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2020/217 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie eine Berichtigung dieser Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung werden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:
    • Änderungen des Eintrags für Cobalt
    • Aufnahme von Titandioxid [in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm]; um eine ungerechtfertigte Einstufung nicht gefährlicher Formen von Titandioxid zu vermeiden, werden spezifische Anmerkungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid und entsprechender Gemische aufgenommen.
    • Berichtigung des Eintrags für Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur
  • Da sich bei der Verwendung von bestimmten titandioxidhaltigen Gemischen gefährlicher Staub oder gefährliche Tröpfchen bilden können, muss das Kennzeichnungsetikett dieser Gemische eine ergänzende Kennzeichnungsinformation (EUH211 oder EUH212) tragen.
  • Die Berichtigung des Eintrags für Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur gilt ab dem 01.12.2019. Ansonsten gelten die Änderungen ab dem 01.10.2021. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 09.03.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (14. ATP zur CLP-Verordnung)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (Berichtigung der 14. ATP)


25.02.2020
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