14. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2020/217 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie eine Berichtigung dieser Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung werden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:
- Änderungen des Eintrags für Cobalt
- Aufnahme von Titandioxid [in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm]; um eine ungerechtfertigte Einstufung nicht gefährlicher Formen von Titandioxid zu vermeiden, werden spezifische Anmerkungen für die Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid und entsprechender Gemische aufgenommen.
- Berichtigung des Eintrags für Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur
- Da sich bei der Verwendung von bestimmten titandioxidhaltigen Gemischen gefährlicher Staub oder gefährliche Tröpfchen bilden können, muss das Kennzeichnungsetikett dieser Gemische eine ergänzende Kennzeichnungsinformation (EUH211 oder EUH212) tragen.
- Die Berichtigung des Eintrags für Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur gilt ab dem 01.12.2019. Ansonsten gelten die Änderungen ab dem 01.10.2021. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung tritt am 09.03.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (14. ATP zur CLP-Verordnung)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (Berichtigung der 14. ATP)
25.02.2020