Verordnung zur Änderung des Anhang II der REACH-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung des Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Anhang II der REACH-Verordnung (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) wird an die Vorgaben der sechsten und siebten Revision des UN-GHS angepasst. Das betrifft vor allem die Abschnitte 9 und 14.
- Wird ein UFI gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] im Sicherheitsdatenblatt angegeben, ist dieser in den Unterabschnitt 1.1 aufzunehmen.
- Für in Abschnitt 3 eingetragene Stoffe sind Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu M-Faktoren und zu Schätzwerten für die akute Toxizität, sofern vorhanden, anzugeben. Zusätzlich zur Einstufung eines Stoffs gemäß CLP-Verordnung sind auch ergänzende Gefahrenhinweise anzugeben. Die Tabelle 1.1 wird geändert hinsichtlich der Konzentrationsgrenzwerte, aufgrund derer ein Stoff in Unterabschnitt 3.2.1 aufzulisten ist.
- Für Stoffe mit Nanoformen werden spezifische Anforderungen aufgenommen.
- Für Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften werden spezifische Anforderungen aufgenommen.
- Die in Teil B aufgeführte Gliederung des Sicherheitsdatenblattes wird hinsichtlich einzelner Unterabschnitte geändert.
- Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
Die Verordnung tritt am 16.07.2020 in Kraft und gilt ab 01.01.2021 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2020/878 (Änderung des Anhang II der REACH-Verordnung)
26.06.2020