Verordnung zur Änderung des Anhang II der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung des Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Anhang II der REACH-Verordnung (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) wird an die Vorgaben der sechsten und siebten Revision des UN-GHS angepasst. Das betrifft vor allem die Abschnitte 9 und 14.
  • Wird ein UFI gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] im Sicherheitsdatenblatt angegeben, ist dieser in den Unterabschnitt 1.1 aufzunehmen.
  • Für in Abschnitt 3 eingetragene Stoffe sind Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu M-Faktoren und zu Schätzwerten für die akute Toxizität, sofern vorhanden, anzugeben. Zusätzlich zur Einstufung eines Stoffs gemäß CLP-Verordnung sind auch ergänzende Gefahrenhinweise anzugeben. Die Tabelle 1.1 wird geändert hinsichtlich der Konzentrationsgrenzwerte, aufgrund derer ein Stoff in Unterabschnitt 3.2.1 aufzulisten ist.
  • Für Stoffe mit Nanoformen werden spezifische Anforderungen aufgenommen.
  • Für Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften werden spezifische Anforderungen aufgenommen.
  • Die in Teil B aufgeführte Gliederung des Sicherheitsdatenblattes wird hinsichtlich einzelner Unterabschnitte geändert.
  • Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterhin zur Verfügung gestellt werden.
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Die Verordnung tritt am 16.07.2020 in Kraft und gilt ab 01.01.2021 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2020/878 (Änderung des Anhang II der REACH-Verordnung)


26.06.2020
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