Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Im BGBl. 2021 Teil I Nr. 57 wurde die Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Das Meldeverfahren für Biozid-Produkte, die aufgrund der Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 Chemikaliengesetz ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wird fortgeführt und erweitert. Neben den bisherigen Angaben muss die Meldung ab dem 01.01.2022 folgende Angaben enthalten:
- die Wirkstoffkonzentration,
- das Datum des Antrags auf Zulassung/gegenseitige Anerkennung, sofern gestellt,
- Wirkstoff- oder Produktlieferant (Artikel 95 Biozid-Verordnung) sowie
- die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.
- Die Meldung ist aktuell zu halten. Die Richtigkeit der Angaben ist alle zwei Jahre zu bestätigen.
- Hersteller, Importeure und Exporteure von Biozid-Produkten werden verpflichtet, die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozid-Produkte mitzuteilen.
- Ab dem 01.01.2025 gelten spezielle Regelungen zur Abgabe von Biozid-Produkten, u. a.:
- Die Abgabe darf nur an den Personenkreis gemäß Zulassung erfolgen. Davon ausgenommen ist lediglich die Abgabe an Wiederverkäufer.
- Bestimmte Biozid-Produkte unterliegen dem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur von sachkundigen Personen abgegeben werden.
- Bestimmte Biozid-Produkte dürfen nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer durch sachkundiges Personal über die Risiken des Biozid-Produktes aufgeklärt wird (Abgabegespräch).
- Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel
25.08.2021