Biozidrechts-Durchführungsverordnung

Im BGBl. 2021 Teil I Nr. 57 wurde die Verordnung zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Das Meldeverfahren für Biozid-Produkte, die aufgrund der Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 Chemikaliengesetz ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, wird fortgeführt und erweitert. Neben den bisherigen Angaben muss die Meldung ab dem 01.01.2022 folgende Angaben enthalten:
    • die Wirkstoffkonzentration,
    • das Datum des Antrags auf Zulassung/gegenseitige Anerkennung, sofern gestellt,
    • Wirkstoff- oder Produktlieferant (Artikel 95 Biozid-Verordnung) sowie
    • die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.
  • Die Meldung ist aktuell zu halten. Die Richtigkeit der Angaben ist alle zwei Jahre zu bestätigen.
  • Hersteller, Importeure und Exporteure von Biozid-Produkten werden verpflichtet, die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozid-Produkte mitzuteilen.
  • Ab dem 01.01.2025 gelten spezielle Regelungen zur Abgabe von Biozid-Produkten, u. a.:
    • Die Abgabe darf nur an den Personenkreis gemäß Zulassung erfolgen. Davon ausgenommen ist lediglich die Abgabe an Wiederverkäufer.
    • Bestimmte Biozid-Produkte unterliegen dem Selbstbedienungsverbot und dürfen nur von sachkundigen Personen abgegeben werden.
    • Bestimmte Biozid-Produkte dürfen nur abgegeben werden, wenn der Abnehmer durch sachkundiges Personal über die Risiken des Biozid-Produktes aufgeklärt wird (Abgabegespräch).
    • Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel
  •  

Verordnungstext


25.08.2021
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