Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Kohlendioxid [CAS-Nr. 124-38-9] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt.
- Alle Teilnehmer haben ihre Unterstützung für Kohlendioxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 zurückgezogen und es wurde keine Notifizierung vorgelegt.
- Nach dem 01.02.2022 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 19, die als Wirkstoff Kohlendioxid enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Davon ausgenommen sind Biozidprodukte, die gemäß Biozid-Verordnung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens zugelassen sind und den in Anhang I der Biozid-Verordnung für Kohlendioxid festgelegten Bedingungen und Spezifikationen entsprechen.
- Aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung hergestelltes Kohlendioxid fällt nicht unter diesen Durchführungsbeschluss.
Der Beschluss tritt am 21.02.2021 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103
01.02.2021