Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Hexaflumuron wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 läuft am 31.03.2022 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 30.09.2024 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 25.08.2021 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299


05.08.2021
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