Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Kreosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31.10.2021 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 31.10.2022 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 09.11.2021 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839


20.10.2021
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