Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Kreosot wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
- Die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31.10.2021 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird.
- Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 31.10.2022 verschoben.
Der Beschluss tritt am 09.11.2021 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839
20.10.2021