Nichtgenehmigung von Esbiothrin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Esbiothrin [CAS-Nr. 260359-57-7] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit wurden unannehmbare Risiken festgestellt.
  • Nach dem 29.01.2022 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 18, die als Wirkstoff Esbiothrin enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 18.02.2021 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98


29.01.2021
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