Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1045 zur Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Didecyldimethylammoniumchlorid [CAS-Nr. 7173-51-5] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2022 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 15.07.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1045
25.06.2021