Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid [CAS-Nr. 68424-85-1] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2022 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 19.07.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1063


29.06.2021
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