Änderung von Anhang XVII REACH hinsichtlich C9-C14-PFCA

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/1297 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Ab dem 25.02.2023 dürfen lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihre Salze sowie Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu C9-C14-PFCA abgebaut oder in C9-C14-PFCA umgewandelt werden
    • nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,
    • nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden
      • als Bestandteil eines anderen Stoffs,
      • in einem Gemisch,
      • in einem Erzeugnis,

      außer wenn die Konzentration im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis weniger als 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt.

  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
  •  

Die Verordnung tritt am 25.08.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2021/1297 (Änderung Anhang XVII REACH)


05.08.2021
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