Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind), der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich), der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und der Produktart 5 (Trinkwasser) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2022 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 18.03.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/345
26.02.2021