Genehmigung von Carbendazim als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 zur Genehmigung von Carbendazim als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Carbendazim wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) und der Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2022 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 3 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 18.03.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/348


26.02.2021
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