Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 1

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/364 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (menschliche Hygiene) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2021 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 21.03.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/364


01.03.2021
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