Genehmigung von Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 1
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/365 zur Genehmigung von Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (menschliche Hygiene) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2021 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 21.03.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/365
01.03.2021