Änderung des Anhangs XVII REACH betreffend bleihaltiger Munition

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/57 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Nach dem 15.02.2023 ist das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten sowie das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten verboten.
  • Die Verbote gelten für Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 %.
  • Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat strengere nationale Vorschriften erlassen oder ggf. beibehalten.
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Die Verordnung tritt am 15.02.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2021/57 (Änderung Anhang XVII REACH)


26.01.2021
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