16. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/643 zur Änderung des Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung enthält Anmerkungen, die bestimmten Einträgen in der Tabelle zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung zugeordnet sind.
  • Der Wortlaut der Anmerkungen J, K, L, M, N, P, Q, R, 8 und 9 in Anhang VI Teil 1 wird neu gefasst, um gewisse Unsicherheiten bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen zu beseitigen.
  • Insbesondere wird klargestellt, dass Stoffe hinsichtlich der Gefahren, für die die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung aufgrund der Anmerkungen J bis R nicht gilt, der Selbsteinstufung unterliegen.
  •  

Die Verordnung tritt am 10.05.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2021/643 (16. ATP zur CLP-Verordnung)


20.04.2021
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