17. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/849 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Für verschiedene Borverbindungen werden die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung der Reproduktionstoxizität gestrichen. In diesem Zusammenhang werden die Einträge mit den Index-Nummern 005-011-00-4, 005-011-01-1 und 005-011-02-9 zu einem Eintrag mit der Index-Nr. 005-011-00-4 zusammengefasst.
- Der Stoff “(R)-p-Mentha-1,8-dien; d-Limonen” wird aus dem Eintrag mit der Index-Nr. 601-029-00-7 herausgenommen und erhält einen eigenen Eintrag mit der Index-Nr. 601-096-00-2.
- Für diverse Kupferverbindungen werden harmonisierte Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) festgelegt.
- Die Änderungen gelten ab dem 17.12.2022. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung tritt am 17.06.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) Nr. 2021/849 (17. ATP zur CLP-Verordnung)
28.05.2021