17. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/849 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Für verschiedene Borverbindungen werden die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzwerte zur Einstufung der Reproduktionstoxizität gestrichen. In diesem Zusammenhang werden die Einträge mit den Index-Nummern 005-011-00-4, 005-011-01-1 und 005-011-02-9 zu einem Eintrag mit der Index-Nr. 005-011-00-4 zusammengefasst.
    • Der Stoff “(R)-p-Mentha-1,8-dien; d-Limonen” wird aus dem Eintrag mit der Index-Nr. 601-029-00-7 herausgenommen und erhält einen eigenen Eintrag mit der Index-Nr. 601-096-00-2.
    • Für diverse Kupferverbindungen werden harmonisierte Schätzwerte für die akute Toxizität (ATE) festgelegt.
  • Die Änderungen gelten ab dem 17.12.2022. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 17.06.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2021/849 (17. ATP zur CLP-Verordnung)


28.05.2021
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