Durchführungsverordnung zur REACH-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von bestimmten Stoffen

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für die Verwendung eines gemäß REACH-Verordnung zulassungspflichtigen Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen für Reparaturzwecke oder bei der Reparatur von Erzeugnissen und komplexen Produkten wird das Zulassungsverfahren vereinfacht.
  • Für die Zulassung solcher Verwendungen werden verringerte Gebühren und Entgelte festgelegt.
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Die Verordnung tritt am 21.06.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/876


01.06.2021
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