Verordnung zur Änderung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/979 zur Änderung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung werden geändert, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten sowie über die Rolle und Zuständigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu schaffen.
- In Anhang VII werden die Informationsanforderungen hinsichtlich Oberflächenspannung und Wasserlöslichkeit von Metallen und mäßig löslichen Metallverbindungen sowie in Bezug auf die Durchführung von In-vitro-Prüfungen der Augenreizung präzisiert.
- In Anhang VIII werden Bestimmungen über die Durchführung von In-vivo-Prüfungen der Haut- oder Augenreizung sowie der 28-Tage-Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung umformuliert.
- In Anhang IX werden spezifische Vorschriften für Abweichungen bei der Dissoziationskonstante und der Viskosität hinzugefügt und Bestimmungen über toxikologische Informationen zur subchronischen Toxizität präzisiert.
- In den Anhängen IX und X werden die Bestimmungen über Abweichungen bei Prüfungen auf Reproduktionstoxizität sowie bei Prüfungen zu Verbleib und Verhalten in der Umwelt geändert.
- In Anhang XI werden die Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen geändert, um sie zu aktualisieren und um Unklarheiten zu vermeiden.
Die Verordnung tritt am 08.07.2021 in Kraft und gilt ab dem 08.01.2022 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
18.06.2021