Verordnung zur Änderung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2021/979 zur Änderung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung werden geändert, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten sowie über die Rolle und Zuständigkeiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu schaffen.
  • In Anhang VII werden die Informationsanforderungen hinsichtlich Oberflächenspannung und Wasserlöslichkeit von Metallen und mäßig löslichen Metallverbindungen sowie in Bezug auf die Durchführung von In-vitro-Prüfungen der Augenreizung präzisiert.
  • In Anhang VIII werden Bestimmungen über die Durchführung von In-vivo-Prüfungen der Haut- oder Augenreizung sowie der 28-Tage-Prüfung auf Toxizität bei wiederholter Verabreichung umformuliert.
  • In Anhang IX werden spezifische Vorschriften für Abweichungen bei der Dissoziationskonstante und der Viskosität hinzugefügt und Bestimmungen über toxikologische Informationen zur subchronischen Toxizität präzisiert.
  • In den Anhängen IX und X werden die Bestimmungen über Abweichungen bei Prüfungen auf Reproduktionstoxizität sowie bei Prüfungen zu Verbleib und Verhalten in der Umwelt geändert.
  • In Anhang XI werden die Bestimmungen für Abweichungen von den Standardprüfprogrammen geändert, um sie zu aktualisieren und um Unklarheiten zu vermeiden.
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Die Verordnung tritt am 08.07.2021 in Kraft und gilt ab dem 08.01.2022 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2021/979


18.06.2021
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