Nichtgenehmigung von Methylendithiocyanat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 12

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2005 zur Nichtgenehmigung von Methylendithiocyanat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Methylendithiocyanat [CAS-Nr. 6317-18-6] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (Schleimbekämpfungsmittel) genehmigt. Bei der Bewertung war es nicht möglich, die Mindestreinheit des Wirkstoffs zu bestätigen und seine Referenzspezifikation festzulegen. Es konnte keine Schlussfolgerung zur Relevanz der Verunreinigungen gezogen werden. Zudem wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung unannehmbare Risiken festgestellt, und es konnten keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden.
  • Nach dem 24.10.2023 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 12, die als Wirkstoff Methylendithiocyanat enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
  •  

Der Beschluss tritt am 13.11.2022 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2005


24.10.2022
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×