Nichtgenehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 10

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2325 zur Nichtgenehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon, BIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) [CAS-Nr. 2634-33-5] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt.
  • Im Jahr 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung von BIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 gestellt. Im Jahr 2019 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
  • BIT ist nicht für die Produktart 10 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt und somit nicht in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen. BIT enthaltende Biozidprodukte der Produktart 10 fallen deshalb nicht unter die für alte Wirkstoffe festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.
  • Behandelte Waren, die mit BIT im Rahmen der Produktart 10 behandelt wurden oder denen BIT absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 16.06.2023 nicht mehr in der Union in den Verkehr gebracht werden.
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Der Beschluss tritt am 18.12.2022 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2325


28.11.2022
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