Nichtgenehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2326 zur Nichtgenehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Epsilon-metofluthrin [CAS-Nr. 240494-71-7] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt.
  • Im Jahr 2011 wurde ein Antrag auf Zulassung von Epsilon-metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gestellt. Im Jahr 2019 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
  • Epsilon-metofluthrin ist nicht für die Produktart 19 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt und somit nicht in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen. Epsilon-metofluthrin enthaltende Biozidprodukte der Produktart 19 fallen deshalb nicht unter die für alte Wirkstoffe festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.
  • Behandelte Waren, die mit Epsilon-metofluthrin im Rahmen der Produktart 19 behandelt wurden oder denen Epsilon-metofluthrin absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 16.06.2023 nicht mehr in der Union in den Verkehr gebracht werden.
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Der Beschluss tritt am 18.01.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2326


28.11.2022
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