Nichtgenehmigung von Chloramin B als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2327 zur Nichtgenehmigung von Chloramin B als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Chloramin B [CAS-Nr. 127-52-6] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt.
  • Im Jahr 2008 wurde ein Antrag auf Zulassung von Chloramin B zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 gestellt. Im Jahr 2021 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
  • Chloramin B ist nicht für die Produktarten 2, 3, 4 und 5 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt und somit nicht in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen. Chloramin B enthaltende Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5 fallen deshalb nicht unter die für alte Wirkstoffe festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.
  • Behandelte Waren, die mit Chloramin B im Rahmen der Produktarten 2, 3, 4 und 5 behandelt wurden oder denen Chloramin B absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 16.06.2023 nicht mehr in der Union in den Verkehr gebracht werden.
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Der Beschluss tritt am 18.12.2022 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2327


28.11.2022
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