Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 7
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570 zur Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Silbernitrat [CAS-Nr. 7761-88-8] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt.
- Im Jahr 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung von Silbernitrat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gestellt. Im Jahr 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
- Silbernitrat ist nicht für die Produktart 7 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt und somit nicht in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen. Silbernitrat enthaltende Biozidprodukte der Produktart 7 fallen deshalb nicht unter die für alte Wirkstoffe festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.
- Behandelte Waren, die mit Silbernitrat im Rahmen der Produktart 7 behandelt wurden oder denen Silbernitrat absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 11.07.2023 nicht mehr in der Union in den Verkehr gebracht werden.
Der Beschluss tritt am 12.01.2023 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570
23.12.2022