Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 7

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570 zur Nichtgenehmigung von Silbernitrat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Silbernitrat [CAS-Nr. 7761-88-8] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt.
  • Im Jahr 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung von Silbernitrat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 gestellt. Im Jahr 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück.
  • Silbernitrat ist nicht für die Produktart 7 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 aufgeführt und somit nicht in das Arbeitsprogramm für die Prüfung von in Biozidprodukten enthaltenen, alten bioziden Wirkstoffen aufgenommen. Silbernitrat enthaltende Biozidprodukte der Produktart 7 fallen deshalb nicht unter die für alte Wirkstoffe festgelegten Übergangsmaßnahmen und dürfen folglich auf dem Unionsmarkt nicht verfügbar gemacht oder genutzt werden.
  • Behandelte Waren, die mit Silbernitrat im Rahmen der Produktart 7 behandelt wurden oder denen Silbernitrat absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 11.07.2023 nicht mehr in der Union in den Verkehr gebracht werden.
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Der Beschluss tritt am 12.01.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570


23.12.2022
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