Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986 zur Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin [CAS-Nr. 2372-82-9] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit wurden unannehmbare Risiken festgestellt.
  • Nach dem 24.06.2023 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 8, die als Wirkstoff N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 14.07.2022 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986


24.06.2022
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