Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986 zur Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin [CAS-Nr. 2372-82-9] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit wurden unannehmbare Risiken festgestellt.
- Nach dem 24.06.2023 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 8, die als Wirkstoff N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 14.07.2022 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986
24.06.2022