Genehmigung von L(+)-Milchsäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 6

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2048 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • L(+)-Milchsäure (CAS-Nr. 79-33-4) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2023 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
  •  

Die Verordnung tritt am 14.11.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2048


25.10.2022
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×