Verlängerung der Genehmigung von Kreosot in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 zur Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Genehmigung für Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
- Kreosot gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist bis zum 31.10.2029 befristet.
Die Verordnung tritt am 06.11.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950
17.10.2022