Verlängerung der Genehmigung von Kreosot in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950 zur Verlängerung der Genehmigung von Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Genehmigung für Kreosot als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
  • Kreosot gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.10.2029 befristet.
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Die Verordnung tritt am 06.11.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1950


17.10.2022
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