Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991 zur Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Didecyldimethylammoniumchlorid [CAS-Nr. 7173-51-5] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene) und der Produktart 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozidprodukte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2024 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 10.11.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1991
21.10.2022