Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1992 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum- cinerariifolium-Blüten, mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen [CAS-Nr. 89997-63-7] wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2024 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
  •  

Die Verordnung tritt am 10.11.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1992


21.10.2022
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×