Verordnung zur Änderung der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/477 zur Änderung der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die in Anhang VI der REACH-Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und hinsichtlich der für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen werden geändert
- Bei den Abweichungen von Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X der REACH-Verordnung wird die Terminologie an die in der CLP-Verordnung verwendete Terminologie angepasst.
- In den Anhängen VII bis X der REACH-Verordnung werden bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Mutagenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität, Abbaubarkeit und Ökotoxizität geändert, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen.
Die Verordnung tritt am 14.04.2022 in Kraft und gilt ab dem 14.10.2022 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
25.03.2022