Verordnung zur Änderung der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/477 zur Änderung der Anhänge VI bis X der REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die in Anhang VI der REACH-Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich der allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und hinsichtlich der für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen werden geändert
  • Bei den Abweichungen von Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X der REACH-Verordnung wird die Terminologie an die in der CLP-Verordnung verwendete Terminologie angepasst.
  • In den Anhängen VII bis X der REACH-Verordnung werden bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Mutagenität, Entwicklungs- und Reproduktionstoxizität, Abbaubarkeit und Ökotoxizität geändert, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen.
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Die Verordnung tritt am 14.04.2022 in Kraft und gilt ab dem 14.10.2022 unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2022/477


25.03.2022
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