18. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/692 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Aufnahme von Ammoniumbromid, Tellur, Bisphenol S, Benzophenon, Natriumpyrithion und Melamin
    • Änderungen der Einträge für Cumol, 2-Butoxyethanol und Bisphenol A
    • Für den Stoff 1,5-Naphthylendiisocyanat wird der bisherige Eintrag gestrichen und durch zwei hinsichtlich Partikelgröße differenzierte Einträge ersetzt.
  • Die Änderungen gelten ab dem 23.11.2023. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden. [Mit der Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/692 wird der Geltungsbeginn auf den 01.12.2023 festgelegt.]
  •  

Die Verordnung tritt am 23.05.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2022/692 (18. ATP zur CLP-Verordnung)


03.05.2022
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