18. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2022/692 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Aufnahme von Ammoniumbromid, Tellur, Bisphenol S, Benzophenon, Natriumpyrithion und Melamin
- Änderungen der Einträge für Cumol, 2-Butoxyethanol und Bisphenol A
- Für den Stoff 1,5-Naphthylendiisocyanat wird der bisherige Eintrag gestrichen und durch zwei hinsichtlich Partikelgröße differenzierte Einträge ersetzt.
- Die Änderungen gelten ab dem 23.11.2023. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden. [Mit der Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/692 wird der Geltungsbeginn auf den 01.12.2023 festgelegt.]
Die Verordnung tritt am 23.05.2022 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2022/692 (18. ATP zur CLP-Verordnung)
03.05.2022