Nichtgenehmigung von Silberzeolith als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 4

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2648 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Silberzeolith [CAS-Nr. 130328-18-6] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt.
  • Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass für die Beimischung des repräsentativen Biozidprodukts in Lebensmittelkontaktmaterialien keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Für die menschliche Gesundheit wurden zudem unannehmbare Risiken festgestellt, für die keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden konnten.
  • Nach dem 29.11.2024 dürfen Biozidprodukte der Produktart 4, die als Wirkstoff Silberzeolith enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 19.12.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2648


29.11.2023
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