Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/458 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Veröffentlichung von 8 Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden.
  • Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.
  • Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Unterstützung fristgerecht zurückgezogen. Für einige Kombinationen von Wirkstoff und Produktart wurde keine Notifizierung vorgelegt, oder eine Notifizierung wurde abgelehnt.
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Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 dürfen Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten nach dem 03.03.2024 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/458 (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe)


03.03.2023
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