Nichtgenehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 4

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459 zur Nichtgenehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) [CAS-Nr. 10222-01-2] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt.
  • Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass DBNPA endokrinschädigende Eigenschaften verfügt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt (Nichtzielorganismen) haben können. Damit treffen auf DBNPA die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) zu. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Biozid-Verordnung kann ein Wirkstoff, der die Ausschlusskriterien erfüllt, nur genehmigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass mindestens eine der in dem genannten Artikel aufgeführten Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung erfüllt ist. Ein solcher Nachweis konnte nicht erbracht werden.
  • Nach dem 03.03.2024 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 4, die als Wirkstoff 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 23.03.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/459


03.03.2023
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