Nichtgenehmigung von d-Allethrin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/470 zur Nichtgenehmigung von d-Allethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff d-Allethrin [CAS-Nr. 231937-89-6] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt.
  • Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die vorgeschlagenen Referenzspezifikationen nicht in Einklang mit der Zusammensetzung des Materials stehen, das für Tests verwendet wurde, um die vorgelegten toxikologischen Daten zu generieren. Auf Grundlage der verfügbaren toxikologischen Daten wurde ein unannehmbares Risiko für die Allgemeinbevölkerung sowie ein unannehmbares Umweltrisiko festgestellt
  • Nach dem 06.03.2024 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 18, die als Wirkstoff d-Allethrin enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 26.03.2023 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/470


06.03.2023
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