Nichtgenehmigung von Cyanamid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 zur Nichtgenehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Cyanamid [CAS-Nr. 420-04-2] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) und der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt.
- Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass Cyanamid endokrinschädigende Eigenschaften verfügt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt (Nichtzielorganismen) haben können. Es wurde nicht nachgewiesen, dass das für die Produktarten 3 und 18 repräsentative Biozidprodukt, das Cyanamid enthält, voraussichtlich – weder selbst noch durch seine Rückstände – keine unannehmbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.
- Nach dem 06.06.2024 dürfen Biozidprodukte der Produktart 3 oder der Produktart 18, die als Wirkstoff Cyanamid enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 26.06.2023 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097
06.06.2023