Genehmigung von aus Sauerstoff erzeugtem Ozon als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 5 und 11

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078 zur Genehmigung von aus Sauerstoff erzeugtem Ozon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 5 und 11 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aus Sauerstoff erzeugtes Ozon wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich), 5 (Trinkwasser) und 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2024 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 25.06.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078


05.06.2023
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