Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 9
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 zur Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid wird als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.08.2023 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 27.07.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421
07.07.2023