19. und 20. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurden die Verordnungen (EU) 2023/1434 und 2023/1435 zur Änderung von Anhang VI der CLP-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung werden folgende neue Anmerkungen aufgenommen:
    • Anmerkung X legt fest, dass die Einstufung einer Stoffgruppe desselben Eintrags ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile beruht, die allen Stoffen dieses Eintrages gemein sind.
    • Anmerkungen 11 und 12 legen fest, dass für Gemische, die Stoffe eines entsprechenden Eintrags enthalten, hinsichtlich der Einstufung der Reproduktionstoxizität das Additivitätsprinzip anzuwenden ist.
  • Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung wird geändert:
    • dem Eintrag für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze (Index-Nr. 607-230-00-6) werden die Anmerkungen A, X und 12 zugeordnet.
    • Den Einträgen für Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxidhydrat, wasserfreies Dinatriumtetraborat, Orthoborsäure-Natriumsalz, Dinatriumtetraboratdecahydrat und Dinatriumtetraboratpentahydrat wird die Anmerkung 11 zugeordnet.
  • Die geänderten Einträge in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung gelten ab dem 01.02.2025. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
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Die Verordnungen treten am 31.07.2023 in Kraft und gelten unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2023/1434 (19. ATP zur CLP-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 2023/1435 (20. ATP zur CLP-Verordnung)


11.07.2023
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