19. und 20. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurden die Verordnungen (EU) 2023/1434 und 2023/1435 zur Änderung von Anhang VI der CLP-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- In Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung werden folgende neue Anmerkungen aufgenommen:
- Anmerkung X legt fest, dass die Einstufung einer Stoffgruppe desselben Eintrags ausschließlich auf den gefährlichen Eigenschaften der Stoffbestandteile beruht, die allen Stoffen dieses Eintrages gemein sind.
- Anmerkungen 11 und 12 legen fest, dass für Gemische, die Stoffe eines entsprechenden Eintrags enthalten, hinsichtlich der Einstufung der Reproduktionstoxizität das Additivitätsprinzip anzuwenden ist.
- Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung wird geändert:
- dem Eintrag für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze (Index-Nr. 607-230-00-6) werden die Anmerkungen A, X und 12 zugeordnet.
- Den Einträgen für Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxidhydrat, wasserfreies Dinatriumtetraborat, Orthoborsäure-Natriumsalz, Dinatriumtetraboratdecahydrat und Dinatriumtetraboratpentahydrat wird die Anmerkung 11 zugeordnet.
- Die geänderten Einträge in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der CLP-Verordnung gelten ab dem 01.02.2025. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnungen treten am 31.07.2023 in Kraft und gelten unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) Nr. 2023/1434 (19. ATP zur CLP-Verordnung)
Verordnung (EU) Nr. 2023/1435 (20. ATP zur CLP-Verordnung)
11.07.2023