Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596 zur Verlängerung der Genehmigung von Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Genehmigung für Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen verlängert.
  • Propiconazol gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist bis zum 30.11.2030 befristet.
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Die Verordnung tritt am 12.12.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2596


22.11.2023
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