Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 4

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2620 zur Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2024 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 17.12.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620


27.11.2023
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