Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2620 zur Genehmigung von Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung, wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.10.2024 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 17.12.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2620
27.11.2023