Genehmigung von Ameisensäure als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2643 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Ameisensäure (CAS-Nr. 64-18-6) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2024 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 18.12.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2643


28.11.2023
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