Änderung der CLP-Verordnung hinsichtlich neuer Gefahrenklassen

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Anhang I der CLP-Verordnung werden Abschnitte für folgende Gefahrenklassen aufgenommen:
    • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit
    • Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt
    • Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (PBT- und vPvB-Eigenschaften)
    • Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (PMT- und vPvM-Eigenschaften)
  • Hinsichtlich der neuen Gefahrenklassen werden die Einstufungskriterien, die Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie die Kennzeichnungsanforderungen festgelegt.
  • Für die Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften der neuen Gefahrenklassen gelten folgende Termine:
    • Stoffe, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind spätestens ab dem 01.05.2025 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
    • Stoffe, die vor dem 01.05.2025 in Verkehr gebracht wurden, sind spätestens ab dem 01.11.2026 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen (weitere Übergangsfrist von 18 Monaten).
    • Gemische, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, sind spätestens ab dem 01.05.2026 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
    • Gemische, die vor dem 01.05.2026 in Verkehr gebracht wurden, sind spätestens ab dem 01.05.2028 gemäß den geänderten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen (weitere Übergangsfrist von 24 Monaten).
    • Lieferanten können die neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften bereits vor dem jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtungen gelten, freiwillig anwenden.
  • Für die EUH-Sätze zur Kennzeichnung der PBT- und vPvB-Eigenschaften sowie zur Kennzeichnung der PMT- und vPvM-Eigenschaften werden Vorrangregeln festgelegt.
  • In Anhang II der CLP-Verordnung werden die Kriterien der Anwendung des EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) hinsichtlich endokriner Disruptoren erweitert.
  •  

Die Verordnung tritt am 20.04.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/707


31.03.2023
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