Änderung von Anhang XVII REACH in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/923 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für das Inverkehrbringen und für die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in PVC wird der Grenzwert 0,1 Gew.-% Blei festgelegt.
  • Die Bestimmungen gelten bis zum 28.05.2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.
  • Für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC ist eine Ausnahme festgelegt. Dabei wird der zulässige Grenzwert für die Bleikonzentration von 2 Gew.-% auf 1,5 Gew.-% gesenkt.
  • PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, müssen gekennzeichnet werden, wenn sie Blei in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten.
  • Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an rückgewonnenem PVC unter die Ausnahmeregelungen fallen, müssen in der Lage sein, durch Belege nachzuweisen, dass das Material aus der Rückgewinnung stammt.
  • Die Bestimmungen gelten nicht
    • für PVC-Siliziumdioxid-Separatoren in Bleibatterien für einen Zeitraum von zehn Jahren,
    • für Erzeugnisse, für die bereits die REACH-Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union gelten, in denen der Bleigehalt von PVC geregelt ist sowie
    • für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28.11.2024 in Verkehr gebracht werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 28.05.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2023/923 (Änderung Anhang XVII REACH)


08.05.2023
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