Änderung von Anhang XVII REACH in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2023/923 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Für das Inverkehrbringen und für die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in PVC wird der Grenzwert 0,1 Gew.-% Blei festgelegt.
- Die Bestimmungen gelten bis zum 28.05.2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten.
- Für bestimmte PVC-Erzeugnisse aus rückgewonnenem Hart-PVC ist eine Ausnahme festgelegt. Dabei wird der zulässige Grenzwert für die Bleikonzentration von 2 Gew.-% auf 1,5 Gew.-% gesenkt.
- PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, müssen gekennzeichnet werden, wenn sie Blei in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten.
- Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die aufgrund ihres Gehalts an rückgewonnenem PVC unter die Ausnahmeregelungen fallen, müssen in der Lage sein, durch Belege nachzuweisen, dass das Material aus der Rückgewinnung stammt.
- Die Bestimmungen gelten nicht
- für PVC-Siliziumdioxid-Separatoren in Bleibatterien für einen Zeitraum von zehn Jahren,
- für Erzeugnisse, für die bereits die REACH-Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union gelten, in denen der Bleigehalt von PVC geregelt ist sowie
- für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28.11.2024 in Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung tritt am 28.05.2023 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2023/923 (Änderung Anhang XVII REACH)
08.05.2023