Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2101 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 auf den 31. Dezember 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
  • Der Antragsteller hat die von der bewertenden zuständigen Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Informationen und Daten nicht vorgelegt.
  • Die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.
  • Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wird aufgehoben.
  •  

Die Beschlüsse treten am 02.10.2024 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401


13.09.2024
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×