Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 sowie der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2101 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Sulfurylfluorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
- Zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 auf den 31. Dezember 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung bleibt.
- Der Antragsteller hat die von der bewertenden zuständigen Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Informationen und Daten nicht vorgelegt.
- Die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 wird aufgehoben.
Die Beschlüsse treten am 02.10.2024 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2401
13.09.2024