Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Die Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31.01.2025 aus. Es wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wurde.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 31.07.2027 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 06.10.2024 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417


16.09.2024
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