Vorübergehende Genehmigung der von Frankreich getroffenen Maßnahme zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2797 zur vorübergehenden Genehmigung der von der Französischen Republik getroffenen Maßnahme zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten, veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Am 20.12.2023 hat Frankreich eine nationale Maßnahme zur Kennzeichnung von Verpackungseinheiten von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten, angenommen. Danach muss der Hinweis „schädigt das Nervensystem bei wiederholter oder längerer Inhalation“ sowie das Gefahrenpiktogramm GHS08 auf der Verpackung von Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten, bzw. bei einzeln verkauften Erzeugnissen, die ausschließlich Distickstoffmonoxid enthalten, auf deren Behältnis angebracht werden. Der Hinweis und das Piktogramm entsprechen dem Gefahrenhinweis H372 und dem Gefahrenpiktogramm für die Einstufung als spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition, Kategorie 1 (STOT RE 1).
- Frankreich hat berechtigte Gründe zu der Annahme vorgelegt, dass Distickstoffmonoxid eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Es wurden Vergiftungen dokumentiert, die hauptsächlich auf die missbräuchliche Verwendung von Distickstoffmonoxid als Freizeitdroge zurückzuführen sind.
- Es liegt ein Vorschlag vor, Distickstoffmonoxid im Zuge der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung als STOT RE 1 einzustufen und dabei das Nervensystem als betroffenes Organ zu nennen.
- Die von Frankreich getroffene Maßnahme wird genehmigt bis zum 04.11.2027 oder bis zum Zeitpunkt, zu dem eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Distickstoffmonoxid als STOT RE 1 anzuwenden ist, je nachdem, welcher der frühere Zeitpunkt ist.
Der Beschluss tritt am 04.11.2024 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2797
04.11.2024