Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Veröffentlichung von zwei Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden:
- Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) (Produktart 9)
- p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol (Produktarten 6, 7, 9, 10)
- Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.
- Für die im Beschluss aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart hatten alle Teilnehmer ihre Unterstützung zurückgezogen und es wurden keine entsprechenden Notifizierungen durch andere Teilnehmer übermittelt.
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 dürfen Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten nach dem 03.12.2025 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe)
03.12.2024