Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 über die Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Veröffentlichung von zwei Wirkstoffen, die für die jeweils angegebenen Produktarten nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden:
    • Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße) (Produktart 9)
    • p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol (Produktarten 6, 7, 9, 10)
  • Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.
  • Für die im Beschluss aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart hatten alle Teilnehmer ihre Unterstützung zurückgezogen und es wurden keine entsprechenden Notifizierungen durch andere Teilnehmer übermittelt.
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Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 dürfen Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, bezüglich der betreffenden Produktarten nach dem 03.12.2025 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 (Nichtgenehmigung bestimmter biozider Wirkstoffe)


03.12.2024
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