Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Biozid-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aus der Umgebungsluft hergestellter Stickstoff wird unter Kategorie 2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen.
- Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
Die Verordnung tritt am 26.05.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290
06.05.2024