Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2024/1290 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme von aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aus der Umgebungsluft hergestellter Stickstoff wird unter Kategorie 2 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen.
  • Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
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Die Verordnung tritt am 26.05.2024 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1290


06.05.2024
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